AGB´s ae-erlebnisreisen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Allgemeinen Reisebedingungen und der Reiseausschreibung verbindlich an. Sie haben für alle Vertragsverpflichtungen für die von Ihnen mit angemeldeten Teilnehmer wie für Ihre eigenen einzustehen, wenn Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme von ae abenteuer & exotik Begegnungsreisen GmbH („a & e“) zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Über den Vertragsschluss informiert a & e den Kunden mit der Buchungsbestätigung.

2. Zahlungsbedingungen

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines, der alle Kundengelder absichert, ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig und zahlbar, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 (a) genannten Grund abgesagt werden kann. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift der Zahlung bei a & e.

3. Leistungen, Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung vor Vertragsschluss

(a) Umfang und Art der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung von a & e in dem zur betreffenden Reise gehörenden Detailprogramm in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Leistungsträger (z.B. Hotels) und Reisevermittler (z.B. Reisebüros) sind von a & e nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die von der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung von a & e abweichen und über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen.
(b) Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich a & e ausdrücklich vor, vor Vertragabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält sich a & e vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Kunden

(a) Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von a & e nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
(b) Preisänderungen sind zum Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
(c) Bei einer Preiserhöhung von über 5 Prozent des Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn a & e in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von a & e über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt des Reisenden, Eintritt einer Ersatzperson, Umbuchung, nicht in Anspruch genommene Leistungen

(a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei a & e. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich gegenüber a & e zu erklären.
(b) Tritt der Kunde zurück, so verliert a & e den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber nach § 651i BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich in ihrer Höhe nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von a & e ersparten Aufwendungen sowie dessen, was a & e durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, richtet. a & e kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Pauschaliert kann a & e in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt, wie folgt verlangen:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 25% des Reisepreises,
ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,
ab 07. bis zum Tag des Reiseantritts 90% des Reisepreises.
Dem Kunden bleibt in jedem Fall unbenommen, a & e nachzuweisen, dass a & e ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Eine konkret berechnete Entschädigung kann a & e nur fordern, wenn a & e nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind und wenn a & e in der Lage ist, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
(c) Bis zum Reiseantritt kann der Kunde verlangen, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. a & e kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn er den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber a & e als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.
(d) Bei Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) kann a & e ein Umbuchungsentgelt von bis zu € 29,00 pro Reisevertrag erheben. Es steht dem Kunden frei, a & e nachzuweisen, dass uns ein Schaden in Form von Umbuchungskosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reisezieles oder Reisedatums, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß der hier in (a) genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. In Einzelfällen kann a & e sich um eine Umbuchung auch nach dem 90. Tag vor Reiseantritt bemühen.
(e) Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise) so wird sich a & e bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und diese ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht hierzu bei tatsächlicher Erstattung an den Kunden zurückzahlen.

6. Rücktritt / Kündigung des Reiseveranstalters

(a) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl kann a & e bis 21 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn a & e in der jeweiligen Reiseausschreibung im Prospekt die Mindestteilnehmerzahl ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, angegeben und in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Der Kunde erhält dann die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich erstattet.
(b) Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch a & e nachhaltig, oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann a & e ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält a & e den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die a & e aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Bei der Kündigung wird a & e durch die jeweilige Reiseleitung vertreten.

7. Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl a & e als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651e Abs.3 S.1 und 2, Abs.4 S.1 BGB). Danach kann a & e für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. a & e ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

8. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden

(a) Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen (Notfalltelefon in Hamburg ist Tag und Nacht erreichbar) und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein. a & e kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. a & e kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
(b) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet a & e innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9. Haftung des Reiseveranstalters, Beschränkung der Haftung

(a) Die vertragliche Haftung von a & e für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Kunde und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit a & e für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
(b) Die deliktische Haftung von a & e für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf € 4.100 beschränkt. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.
(c) Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

10. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach EU-Verordnung Nr. 2111/05 ist a & e verpflichtet, den Kunden über die Identität der jeweils ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungs-leistungen bei der Buchung zu informieren. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende/n Fluggesellschaft/en noch nicht fest, so ist a & e verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft/en zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden und muss unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Auch über den Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss a & e den Kunden informieren. a & e muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste) der EU ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und auf der Internetseite von a & e abrufbar.

12. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

(a) a & e informiert Staatsangehörige des EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
(b) a & e haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung, den Zugang und die Richtigkeit notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde a & e mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, a & e hat gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet.
(c) Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise ausreichende Gültigkeit besitzt.

13. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot

(a) Reisevertragliche Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (Rückreisedatum) bei uns unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Die Schriftform wird empfohlen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind darüber hinaus binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks für Ansprüche nach internationalen Abkommen anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder a & e gegenüber innerhalb der oben genannten Monatsfrist anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
(b) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von a & e, ihres gesetzlichen Vertreters oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und a & e Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder a & e die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(c) Die Abtretung von Ansprüchen gegen a & e ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Abtretungen unter Familienangehörigen.

14. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde a & e zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages und zur Kundenbetreuung erforderlich ist. a & e hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.

15. Sonstiges, Anwendung deutschen Rechtes

(a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
(b) Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen a & e und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(c) Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von a & e vereinbart.

16. Veranstalter

Reiseveranstalter:
ae abenteuer & exotik Begegnungsreisen GmbH
Geschäftsführerin: Anja Dejoks

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